
Lohnsteuerbefreiung bei Übernahme eines Ausbildungskostenrückersatzes
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit auch bei der Bezahlung eines Ausbildungskostenersatzes von der Lohnsteuerfreiheit ausgegangen werden kann:
- Der neue Arbeitgeber muss ein betriebliches Interesse an der Ausbildung haben und dieses auch nachweisen können.
- Der neue Arbeitgeber muss die tatsächliche Kostentragung der Aus- und Fortbildungsaufwendungen sowie deren Höhe nachweisen.
- Die Rückzahlung darf beim ehemaligen Arbeitgeber in der Lohn- und Gehaltsverrechnung nicht bereits steuermindernd berücksichtigt worden sein.
- Der Dienstnehmer hat schriftlich zu erklären, dass er die rückgezahlten Aus- und Fortbildungskosten nicht im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht hat und diese auch in Zukunft nicht geltend machen wird.
Werden die oben stehenden Punkte nicht erfüllt, sind die Zahlungen des neuen Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem Ausbildungskostenersatz an den Arbeitnehmer jedenfalls lohnsteuerpflichtig.
Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte der neue Arbeitgeber eine möglichst genaue Dokumentation führen, sowohl über die von ihm übernommenen Kosten als auch über die bisherige Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung. Auch sollte die Arbeitnehmerveranlagung des Arbeitnehmers zu den Unterlagen genommen werden.