Änderungen in der Land- und Forstwirtschaft aufgrund des Konjunkturstärkungsgesetzes

  • Die zusätzlichen Vollpauschalierungsgrenzen von 60 ha bewirtschafteter reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche und 120 tatsächlich erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten werden rückwirkend ab 1.1.2020 abgeschafft. Die Einheitswertgrenze von € 75.000 bleibt hingegen bestehen. Da die LuF-Pauschalierungsverordnung noch nicht novelliert wurde, ist auch die Umsatzgrenze von € 400.000 für die Pauschalierung in der Einkommen- und Umsatzsteuer wie bisher aufrecht.

  • Betriebe, die ihre Einkünfte in der Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermitteln, können erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 ihre Gewinne auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum versteuern (Gewinnglättung über 3 Jahre). Dadurch werden schlechte Ernten oder Marktpreise, etwa als Folge der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser ausgeglichen.

  • Die umsatzabhängige Buchführungsgrenze wird von € 550.000 auf € 700.000 erhöht. Für die Beurteilung der Buchführungspflicht ab dem Kalenderjahr 2020 ist hinsichtlich der in den Jahren 2018 und 2019 ausgeführten Umsätze bereits auf die erhöhte Umsatzgrenze abzustellen. Die bisherige Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht von € 150.000 entfällt gänzlich.

  • Die Möglichkeit, einen Anteil der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) als übertragbare stille Reserve zu verwenden, wird auf 70% erhöht. Außerdem ist eine Übertragung dieser stillen Reserven auf Gebäude, aber auch auf Grund und Boden möglich. Dies gilt bereits für jene stille Reserven, die aufgrund von Kalamitätsnutzungen im Jahr 2020 aufgedeckt werden.

  • Der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer wird rückwirkend ab 1.1.2020 von 25% auf 20% gesenkt. Der Einkommensteuertarif ist auf das Jahreseinkommen anzuwenden, somit ist der Eingangssteuersatz in Höhe von 20% bereits ab dem Veranlagungsjahr 2020 anzuwenden.
Zusätzlich wurden im Sozialversicherungsbereich folgende Änderungen beschlossen:
  • Die Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage wird an das allgemein gültige Niveau für Versicherte angeglichen. Für Einheitswertbetriebe ergibt sich dadurch eine jährliche Entlastung von bis zu € 320 pro Betrieb. Für Optionsbetriebe beträgt die jährliche Entlastung bis zu € 930 pro Betrieb.
  • Der Anrechnungsprozentsatz beim fiktiven Ausgedinge wird von 13 % auf 10 % abgesenkt. Diese Maßnahme führt bei den betroffenen bäuerlichen Pensionist/innen zu einer durchschnittlich um € 450 höheren Pension pro Person und Jahr.