Kleines Vereinsfest und Gemeinnützigkeit von geselligen Veranstaltungen

Die nunmehr aktualisierten Vereinsrichtlinien des Finanzministeriums, die die Rechtsauslegung der Finanzverwaltung widerspiegeln, treffen klarstellende Aussagen zur steuerlichen Behandlung von kleinen Vereinsfesten.

Eine gesellige Veranstaltung eines steuerlich begünstigten Vereins stellt unter folgenden Voraussetzungen ein „kleines Vereinsfest“ dar:
  1. Die Organisation und Durchführung des Vereinsfestes wird im Wesentlichen, d.h. zu mindestens 75%, von den Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen vorgenommen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder (etwa Mitglieder befreundeter Vereine) das Vereinsfest mitgestalten, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt. Ein reiner Kostenersatz (z.B. Erstattung der Fahrtkosten oder der Kosten eingekaufter Speisen und Getränke) oder eine übliche Verköstigung ist dabei unschädlich.

  2. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese nicht mehr als € 1.000 pro Stunde für die Unterhaltungsdarbietung verrechnen.

  3. Die Verpflegung ist von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (z.B. Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist daher für die Einstufung als „kleines Vereinsfest“ unbeachtlich.

  4. Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist auf den reinen Festbetrieb abzustellen. Vorbereitungs- und Nachbereitungsaktivitäten (z.B. Abbau des Festzeltes) sind unbeachtlich. Bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes ist auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden). Wird das Stundenausmaß nicht auf die beschriebene Art gesondert nachgewiesen, ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung vom Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist.
Befreiung von der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht

Nur bei Vorliegen sämtlicher oben angeführter Voraussetzungen ist aus steuerlicher Sicht von einem „kleinen Vereinsfest“ auszugehen. Neben der gänzlichen Befreiung von der Umsatzsteuer (dafür steht aber kein Vorsteuerabzug zu) und der Befreiung von der Körperschaftsteuer bis zu einem jährlichen Gewinn in Höhe von € 10.000, sind „kleine Vereinsfeste“ auch von der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht befreit.

Achtung: Werden die Voraussetzungen eines kleinen Vereinsfestes nicht erfüllt, so könnte das zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein führen! In derartigen Fällen sollten bereits im Vorfeld des Vereinsfestes entsprechende Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, gesetzt werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!