Rückvergütung der NoVA – Voraussetzung und Berechtigte

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer auf Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen (einschließlich Klein- und Campingbussen) sowie Motorräder, die beim jeweils zuständigen Finanzamt zu entrichten ist. NoVA-pflichtig ist insbesondere der Erwerb eines neuen Fahrzeugs bei einem Fahrzeughändler, das in Österreich noch nicht zugelassen wurde. Die NoVA ist dabei an den Händler zu entrichten, wobei dieser die Abgabe an das zuständige Finanzamt abzuführen hat.
Nicht der NoVA-Pflicht unterliegt die Lieferung eines neuen Fahrzeugs an einen anderen Unternehmer, der das Fahrzeug zur gewerblichen Weiterveräußerung verwendet.

Die Höhe der NoVA wird abhängig von den CO2-Emissionen (bei Pkw und Kombis) oder vom Hubraum (bei Motorrädern) als Prozentsatz vom Fahrzeugwert bestimmt.

NoVA-Rückvergütung


Unter gewissen Voraussetzungen kann die abgeführte NoVA auf Antrag innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt rückvergütet werden. Eine Rückvergütung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
  • der Personenkraftwagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht (mehr) zum Verkehr zugelassen wird
  • innerhalb von fünf Jahren nach der Lieferung für das Kraftfahrzeug im Inland keine Zulassung zum Verkehr erfolgt ist, oder
  • eine Steuerbefreiung für Fahrschulfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Rettungsfahrzeuge oder für KFZ mit einem sonstigen begünstigten Verwendungszweck gegeben ist.
Der Vergütungsanspruch kommt in allen Fällen dem Empfänger der Leistung zu, wobei die Vergütung nur dann erfolgen kann, wenn der unmittelbar vorangegangene Erwerb ein NoVA-pflichtiger Vorgang war. Wichtig ist, dass beim Antrag auf Vergütung dem zuständigen Finanzamt die Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank bekanntgegeben werden.

Beispiel 1
Ein Taxiunternehmer kauft von einer privaten Person einen PKW, für den die Privatperson seinerzeit die NoVA zu tragen hatte. Ein Vergütungsanspruch steht dem Taxiunternehmer nicht zu, weil der Erwerb durch den Taxilenker nicht NoVA-pflichtig ist, da ein bereits in Österreich zugelassenes Gebrauchtfahrzeug erworben wird.

Davon abweichend besteht bei Zwischenschaltung einer Leasinggesellschaft zum Zweck der Finanzierung eine Berechtigung auf Vergütung der geleisteten NoVA, wenn der Leasinggesellschaft das Fahrzeug NoVA-pflichtig geliefert wurde.

Beispiel 2
Ein Taxiunternehmer „erwirbt“ bei einem Händler ein Neufahrzeug, wobei die Finanzierung über eine Leasinggesellschaft abgewickelt wird. Der Händler liefert NoVA-pflichtig an die Leasinggesellschaft. Da die Leasinggesellschaft selbst kein Interesse am Fahrzeug hat, sondern lediglich die Finanzierungsfunktion wahrnimmt, kann der Taxiunternehmer die Vergütung der NoVA beanspruchen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die NoVA dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen wird (z.B. Bescheinigung oder Rechnungskopie der Leasinggesellschaft).

Ob bzw. inwieweit in Ihrem individuellen Einzelfall tatsächlich ein NoVA-pflichtiger Tatbestand verwirklicht und in weiterer Folge ein Antrag auf Rückvergütung der NoVA gestellt werden kann bzw. sinnvoll ist, ist jedoch stets anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!