Mitarbeiterentsendungen nach Großbritannien
Für Personen, die bereits vor 31.12.2020 in Großbritannien eine Beschäftigung ausüben und die den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates unterliegen, gelten die EU-Regelungen auch weiterhin. Das A1-Formular ist für diese Personen somit wie bisher gültig.
Beschäftigungen nach dem 31.12.2020
Für Beschäftigungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen, unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Staates, wobei grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates zur Anwendung kommen. Davon abweichend sieht das Abkommen folgende Ausnahme für vorübergehende Arbeitsleistungen in einem anderen Land (Entsendungen) vor, wobei diese Regelung den bereits bisher gültigen Bestimmungen bei Entsendungen entspricht:
Eine Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Staat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern
- die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und
- diese Person nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer ersetzt.
Dieses „Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit“ gilt für die Dauer von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens.