
Abbau von Urlaub und Zeitausgleich
Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, sind in der Regel mit tiefgreifenden wirtschaftlichen Einbrüchen beim Arbeitgeber verbunden.
Daher kann der Arbeitgeber - abweichend vom Urlaubsgesetz, das eine einvernehmliche Urlaubsvereinbarung vorsieht - aufgrund einer im Nationalrat beschlossenen gesetzlichen Ausnahme von Arbeitnehmern auch einseitig den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben verlangen.
Konkret wurde beschlossen, dass
- Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes,
- die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, Umstände darstellen,
- die den Arbeitgeber (einseitig) dazu berechtigen, den Verbrauch des Urlaubs- und Zeitguthabens zu verlangen,
- wenn der Dienstnehmer aufgrund der Schließung von Betrieben seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
Für den vom Arbeitgeber einseitig verlangten Verbrauch von Urlaub bzw. Zeitguthaben gilt:
- Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.Von der Verbrauchspflicht sind weiters solche Zeitguthaben ausgenommen, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen.
- Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben vom Arbeitnehmer auf dieses einseitige Verlangen des Arbeitgebers hin verbraucht werden.
Diese Regelungen treten rückwirkend mit 15.3.2020 in Kraft und bis zum 31.12.2020 wieder außer Kraft.