Rechte und Pflichten eines Zeugen

Die Einvernahme kann dabei als Auskunftsperson oder als Zeuge erfolgen. Die Auskunftsperson unterscheidet sich vom förmlichen Zeugen durch die Stellung im Verfahren:

Die Befragung ist formlos und dient zur Klarstellung bzw. Ermittlung erster Anhaltspunkte sowie zur Erhebung von Informationen geringerer Bedeutung. Die Einvernahme von Auskunftspersonen kann – im Gegensatz zur Befragung eines Zeugen – nicht nur in einem Abgabenverfahren gegen einen bestimmten Abgabepflichtigen, sondern auch im Vorfeld erfolgen. Die Aussage einer Auskunftsperson stellt ein Beweismittel dar, dem aber im Verhältnis zur Zeugenaussage eine geringere Beweiskraft zukommt.
Jeder ist verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen, also etwa auch Mitarbeiter des Unternehmens, wobei während der Aussage eine Vertrauensperson hinzugezogen werden kann. Eine Auskunftspflicht besteht aber nur dann, wenn das behördliche Auskunftsverlangen abgabenrechtlich relevante Umstände und Tatsachen betrifft. Grenzen der Auskunftspflicht ergeben sich darüber hinaus aus der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und Geeignetheit.

Einvernahme von Familienangehörigen


Nicht als Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen werden dürfen Wahrnehmungsunfähige, Geistliche betreffend das Beichtgespräch und Organe hinsichtlich Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen. Familienangehörige können generell ihre Aussage verweigern, wobei dieses Entschlagungsrecht nicht begründet werden und die Auskunftsperson bzw. der Zeuge über dieses Aussageverweigerungsrecht entsprechend belehrt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn durch eine Aussage die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung für den Zeugen (Auskunftsperson) selbst oder seine Angehörigen besteht. Darüber hinaus besteht für Zeugen oder Auskunftspersonen ein Aussageverweigerungsrecht, wenn sie einer gesetzlichen bzw. berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen (z.B. Journalisten, Banken, Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater) oder ein Betriebsgeheimnis offenbaren würden.

Vorladung und Gebühren


Die Vorladung zu einer Einvernahme kann entweder in Form einer einfachen Ladung, in welcher für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens keine Zwangsfolgen angedroht werden, oder in Form eines Ladungsbescheides erfolgen. Wird einem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet, kann dies entsprechende Sanktionen (z.B. Zwangsstrafen) nach sich ziehen. In der Ladung ist der konkrete Gegenstand der Amtshandlung kurz und deutlich anzuführen – die Angabe „Auskunftserteilung“ reicht nicht aus.
Zeugen und Auskunftspersonen haben Anspruch auf Zeugengebühren, welche den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten, die Entschädigung für Zeitversäumnis (wie im gerichtlichen Verfahren) und den Barauslagenersatz umfassen.

Sollten Sie eine Zeugenvorladung erhalten, klären wir mit Ihnen gemeinsam die rechtlichen Rahmenbedingungen ab und begleiten Sie auch gerne zum Zeugentermin.