
CORONA-VIRUS: Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft (Stand 16. März 2020)
Es soll anhand der nachstehenden Fragen und Antworten ein kurzer Überblick für Land und Forstwirte geschaffen werden. Näher Informationen finden sie unter: https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/coronavirus-landwirtschaft.html
Wie wirkt sich die Ausgangssperre bzw. das Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen auf landwirtschaftliche Betriebe aus? Kann man nach wie vor Feldarbeit machen?
Die Ausgangssperren und das Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen beziehen sich nicht auf landwirtschaftliche Betriebe, da sie als kritische, systemerhaltende Infrastruktur gelten. D.h. landwirtschaftliche Betriebe können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen. So ist auch die Feldarbeit nach wie vor möglich. Hygienemaßnahmen sind allerdings zwingend einzuhalten.
Können Tierversteigerungen abgehalten werden? Dürfen landwirtschaftliche Tiere noch verkauft werden?
Landwirtschaftliche Nutztiere können weiterhin verkauft werden. So sind unter Einhaltung von strengen Verhaltensregeln und hohen Hygieneauflagen Tierversteigerungen und die Vermarktung über Sammelstellen weiterhin möglich. Eine umfassende Information stellt die Zentrale Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Rinderzüchter (ZAR) auf ihrer Website zur Verfügung. Für den Agrarhandel gelten die aktuellen Schließungen nicht – so sind auch Schlachttierversteigerungen laut der Verordnung des Gesundheitsministeriums von den Schließungen nicht betroffen.
Dürfen Forstarbeiten durchgeführt werden?
Zwingend notwendige Arbeiten in der Forstwirtschaft sind zulässig. Grundsätzlich müssen die Hygienebestimmungen auch bei der Waldarbeit eingehalten werden. Die Tätigkeiten sollten auf unbedingt notwendige Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Borkenkäfers reduziert werden. Wenn eine Abfuhr von Borkenkäferholz nicht möglich ist, sind phytosanitäre Maßnahmen zu treffen (z.B. Nasslagerung). Ebenso sind zwingend notwendige Pflege- und Wiederbewaldungsmaßnahmen möglich.
Sind von der Schließung der Geschäfte auch Lagerhäuser bzw. der Agrarhandel (Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, sonstige Betriebsmittel etc.) betroffen?
Die aktuellen Schließungen gelten nicht für den Agrarhandel. Dazu zählen Lagerhäuser, Gartenbaubetriebe, Produzenten von Pflanzensetzlingen, Schlachttierversteigerungen und Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter- und Düngemittel.
Die Ausgangsbeschränkungen und das Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe, da sie zur kritischen, systemerhaltenden Infrastruktur zählen. Das bedeutet, landwirtschaftliche Betriebe können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen. So ist Feldarbeit nach wie vor möglich.