Betriebsaufgabe und anschließende entgeltliche Betriebsverpachtung

Verpachtet ein Unternehmer seinen Gewerbebetrieb, stellt sich zunächst die Frage, ob mit dieser Verpachtung nur ein vorübergehendes Stilllegen seines wirtschaftlichen Engagements verbunden ist oder ob der Unternehmer gänzlich sein Interesse an einer Betriebsfortführung verloren hat.

Eine Betriebsverpachtung wird als Betriebsaufgabe behandelt, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nie wieder auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen.

Stille Reserven werden aufgedeckt und besteuert

Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass der Unternehmer die stillen Reserven in seinem Betriebsvermögen aufdeckt und auch besteuern muss. In diesem Zusammenhang können Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden, wie etwa der
  • Freibetrag in Höhe von € 7.300 oder
  • wenn der Betrieb bereits seit Eröffnung oder dem letzten entgeltlichem Erwerb länger als sieben Jahre besteht, entweder die Verteilung des Aufgabegewinns auf drei 3 Jahre oder die Besteuerung des Aufgabegewinns mit dem halben durchschnittlichen progressiven Einkommensteuertarif, wenn der Unternehmer das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat (bzw. auch bei Erwerbsunfähigkeit bei körperlicher oder geistiger Behinderung oder Tod des Unternehmers).

In diesem Zusammenhang ist jedoch insbesondere zu beachten, dass ein etwaiger Firmenwert bei späterem Verkauf als nachträgliche Betriebseinnahme gesehen wird und keine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen werden kann.

Keine Eigenverbrauchsbesteuerung bei anschließender Verpachtung

Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt eine Betriebsaufgabe zu einer Entnahme der Wirtschaftsgüter aus der unternehmerischen in die nicht-unternehmerische Sphäre. Dies führt somit zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Wird allerdings eine Betriebsaufgabe mit anschließender Verpachtung gemacht, kommt es für jene Wirtschaftsgüter, die verpachtet werden (z.B. Gebäude) zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung, da durch die Verpachtung die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht beendet wird.
Diesbezüglich gilt jedoch zu beachten, dass die Vermietung gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtig erfolgen sollte, um eine etwaige Vorsteuerkorrektur (beispielsweise im Gebäude) vermeiden zu können