Notarzttätigkeit als Liebhaberei?
Im vorliegenden Fall entschied das BFG entgegen der Ansicht des Finanzamtes, dass ein Verlustausgleich möglich ist, da es sich bei der Tätigkeit als Arzt um eine Tätigkeit mit Annahme einer Einkunftsquelle handelt. Diese hat ergeben, dass die Vermutung einer „Einkunftsquelle mit Gewinnerzielungsabsicht“ nicht widerlegt werden kann.
Tätigkeiten, die keinen Gewinn erwarten lassen
Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Daraus folgt, dass Verluste aus dieser Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften, etwa Pensionseinkünften, ausgeglichen werden dürfen. Ergibt sich ausnahmsweise ein Gewinn, ist dieser aber auch nicht steuerpflichtig.
Dabei ist zu unterscheiden:
- Bei Tätigkeiten, die durch die objektiv nachvollziehbare Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn zu erzielen, wird von vornherein vermutet, dass eine Einkunftsquelle vorliegt, wie etwa bei Warenhandelsbetrieben oder einem Arzt (Tätigkeit mit widerlegbarer Einkunftsquellenvermutung).
- Tätigkeiten wie der Betrieb einer Pferdezucht, die Vermietung von Sportflugzeugen, die Tätigkeit als Hobby-Maler oder die Vermietung einer Eigentumswohnung („kleine Vermietung“) gelten als Liebhaberei (Liebhabereivermutung).
- Ausmaß und Entwicklung der Verluste
- Relation der Verluste zu den Gewinnen
- Ursachen der Verluste im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben
- Marktgerechtes Verhalten in Bezug auf die angebotenen Leistungen und die Preisgestaltung
- Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage
Wenn Sie aus Ihrer Tätigkeit bereits länger Verluste erwirtschaften, könnte es Sinn machen zu prüfen, ob Liebhaberei vorliegt. Wir unterstützen Sie dabei gerne.