Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerung von Eigenheimen

Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen unterliegen dem 30%igen Immobilienertragsteuersatz. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz jedoch eine Befreiung von der Steuerpflicht vor.
Einkommensteuerfrei sind etwa die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz bei Veräußerung aufgegeben wird. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine für den Steuerpflichtigen im Einzelfall durchaus positive Entscheidung getroffen.

Verkauf nach einem Monat

In einem vor dem VwGH anhängigen Fall verkaufte der Steuerpflichtige seine Eigentumswohnung, wobei er im dem Verkauf vorangegangenen Jahr für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Monat seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz an der veräußerten Eigentumswohnung abgemeldet hatte, da er für diesen Zeitraum kurzfristig zu seinem Vater gezogen ist. Seine (damalige) Ehefrau sowie seine Kinder wohnten auch während dieses Zeitraumes weiterhin in der später veräußerten Wohnung.

Während die Vorinstanzen (Finanzamt und Bundesfinanzgericht (BFG)) argumentierten, dass der Steuerpflichtige nicht für mindestens 2 Jahre durchgehend in der veräußerten Eigentumswohnung seinen Hauptwohnsitz begründet hatte und somit der Verkauf nicht steuerfrei war, führte der VwGH in diesem Zusammenhang aus, dass jemand einen (Haupt)Wohnsitz dort hat, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze, ist der Hauptwohnsitz jener, zu dem tatsächlich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Der melderechtlichen Hauptwohnsitz-Meldung kommt in diesem Zusammenhang bloß Indizwirkung zu.

Da das BFG jedoch keine geeigneten Feststellungen dazu traf, ob zur veräußerten Wohnung weiterhin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden haben, hob der VwGH die Entscheidung des BFG auf.
Ob bzw. inwieweit in Ihrem individuellen Einzelfall bei der Veräußerung Ihrer privaten Immobilie eine Befreiungsbestimmung tatsächlich zur Anwendung gelangt, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen und gegebenenfalls gegenüber der Abgabenbehörde zu dokumentieren. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!