
Steuerliche Behandlung von Bezügen der Gemeindemandatare
Für den Gemeindemandatar ergibt sich eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn er neben der Tätigkeit als Mandatar auch eine andere Erwerbstätigkeit ausübt. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere dann, wenn das Gesamteinkommen mehr als € 12.000 pro Jahr betragen hat und
- neben den Einkünften als Gemeindemandatar andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag mehr als € 730 beträgt, oder
- im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden.
Hat der Gemeindemandatar eine Steuererklärung abzugeben, so besteht die Möglichkeit für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung zur Geltendmachung eines Werbungskostenpauschales in Höhe von 15 %. Bemessungsgrundlage für das Werbungskostenpauschale sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der Sonderzahlungen (soweit diese begünstigt besteuert werden). Das Werbungkostenpauschale beträgt mindestens € 438 und höchstens € 2.628 jährlich. Steuerfreie Kostenersätze seitens der Gemeinde wie Tages- und Nächtigungsgelder vermindern das Werbungskostenpauschale.
Funktionsgebühren von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
Nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Dies betrifft etwa Gemeindemandatare, welche zu Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Abwasserverband) entsendet werden und für ihre Tätigkeit bei der Körperschaft öffentlichen Rechts Bezüge oder Entschädigungen erhalten. Diese Funktionsgebühren unterliegen der Mitteilungspflicht, die vom Abwasserverband wahrzunehmen ist. Der Gemeindemandatar hat diese Einkünfte in seiner Steuererklärung aufzunehmen.
Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Steuererklärung.