Anpassung der Sachbezugswerteverordnung bei Firmen-PKW
Durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens zur Ermittlung des CO2-Emissionswertes von Fahrzeugen liegen zumeist höhere CO2-Emissionswerte vor. Um den neuen Messverfahren gerecht zu werden, werden die vorgesehenen CO2-Grenzwerte in der Sachbezugswerteverordnung für die Privatnutzung von Firmen-PKW angehoben.
Jahr der Erstzulassung / CO2-Emissionswert (WLTP-Verfahren):
2020 / 141 g/km
2021 / 138 g/km
2022 / 135 g/km
2023 / 132 g/km
2024 / 129 g/km
ab 2025 / 126 g/km
Die Neuregelung ist ab 01.04.2020 für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.3.2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist. Auf PKW mit Erstzulassung vor dem 31.03.2020 und Kraftfahrzeuge, für die der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert nicht ausgewiesen ist, sind weiterhin die CO2-Grenzwerte nach der bisherigen Fassung anzuwenden.
Bei Vorführkraftwagen sind ab 1.1.2020 die um 15 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgaben als Anschaffungskosten für die Berechnung des Sachbezugs anzusetzen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Neuberechnung der Sachbezüge für ihre Mitarbeiter.