Restbuchwert bei Funktionsänderung eines Gebäudes

Der Bundesfinanzgericht kam in einem aktuellen Fall zur Ansicht, dass durch umfassende Umbaumaßnahmen eine insgesamt einschneidende Änderung der Verkehrs- bzw. Marktgängigkeit des Gebäudes eingetreten ist, sodass nicht mehr von einem identen Wirtschaftsgut gesprochen werden kann.

Durch die Änderung der Wesensart des Gebäudes von Büro zu Wohnungen konnte daher der Restbuchwert des Gebäudes sofort als Betriebsausgabe und somit steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Dies würde auch für etwaige Abbruchkosten gelten.