Immobilienertragsteuer bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages
Voraussetzung: Gerichtliche Vertragsauflösungsgründe
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob aus ertragsteuerlicher Sicht die einvernehmliche Rückabwicklung eines Kaufvertrages ohne Vorliegen gerichtlicher Anfechtungsgründe ein solches rückwirkendes Ereignis ist.
Dass BFG entschied, dass eigentlich nur die zivilrechtliche Anfechtung von Verträgen wegen Willensmängeln (wie etwa Irrtum, List, Verkürzung um die Hälfte) ein rückwirkendes Ereignis darstellt. Das BFG erkennt aber dennoch auch eine Rückabwicklung des Veräußerungsgeschäftes auf Grund einer bloßen Vereinbarung der Vertragsparteien als ein solches rückwirkendes Ereignis an, wenn nachweislich die Voraussetzungen für eine gerichtliche Vertragsaufhebung gegeben wären.
Im gegenständlichen Fall lagen aber keine gerichtlichen Vertragsauflösungsgründe und somit kein rückwirkendes Ereignis vor. Es erfolgte daher keine Rückerstattung der abgeführten Immobilienertragssteuer.
Bitte beachten Sie, dass eine Rückabwicklung eines Grundstückkaufes nur bei Vorliegen von gerichtlichen Vertragsauflösungsgründen zu einer Rückerstattung der bereits abgeführten ImmoESt führt. Sollten Sie einen Kaufvertrag rückabwickeln wollen, ersuchen wir Sie vor der Vertragsaufhebung mit uns in Kontakt zu treten.