Steuerliche Begünstigung für Vereine bewahren

Abgabenrechtlich begünstigte Vereine müssen eine Reihe von inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllen. Wesentlich ist, dass der Verein keine Tätigkeiten ausübt, die eine begünstigungsschädliche Wirkung entfalten.
Werden im Einzelfall derartige begünstigungsschädliche Vereinstätigkeiten ausgeübt, so besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert und empfindliche Abgabennachzahlungen entstehen. Typische Beispiele für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa Vereinskantinen, große Vereinsfeste oder Vereinslokale mit Speisen und/oder Getränkeangebot.

Begünstigungsschädlich: Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer zu entrichten

Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterliegen sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer und sind somit voll steuerpflichtig. Körperschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst dann, wenn die unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte des Vereins € 10.000 pro Kalenderjahr übersteigen.
Zudem entfalten solche Betriebe eine begünstigungsschädliche Wirkung: das heißt, es besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert. Das gilt vor allem dann, wenn die Umsätze aus dem begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Grenze von € 40.000 pro Veranlagungsjahr übersteigen, da in diesen Fällen die gesetzlich vorgesehene Ausnahmegenehmigung nicht greift.

Einbringung des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes

Um den Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein zu vermeiden, könnte eine steuerneutrale Einbringung des begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in eine körperschaftsteuerpflichtige Tochter-GmbH in Betracht gezogen werden. Der Gewinn wird auf Ebene der Tochter-GmbH – ebenso wie beim Verein – mit 25% Körperschaftsteuer besteuert. Die nach Abzug der Körperschaftsteuer verbleibenden Gewinne des auf die Tochter-GmbH ausgelagerten Geschäftsbetriebes können an den Verein steuerfrei ausgeschüttet werden.

Sind zudem Liegenschaften vorhanden und werden diese nicht auf die Tochter GmbH übertragen, sondern dieser lediglich verpachtet (z.B. Gebäude, in dem die Kantine betrieben wird), wäre die Miete auf Ebene der Tochter-GmbH steuerlich abzugsfähig, während die Mieteinnahmen auf Ebene des Vereins nicht körperschaftsteuerpflichtig sind.

Ob eine Ausgliederung eines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aus vereinsrechtlicher und steuerlicher Sicht sinnvoll und im Einzelfall möglich ist, muss jedoch im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!