Hälftesteuersatz bei Betriebsveräußerung
Der VwGH führte hierzu aus, dass es für die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige seine aktive Erwerbstätigkeit mit der Betriebsveräußerung einstellt. Eine Einstellung verlangt jedenfalls, dass diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus gerichtet ist und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant ist. Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben und somit war die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes zu versagen.
Verschiedene steuerliche Begünstigungen
Bei Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebes kann es zu einer erheblichen Steuerbelastung kommen. Um diese abzufedern, stehen dem Unternehmer verschiedene steuerliche Begünstigungen für den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zur Verfügung. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Bei Verkauf oder Aufgabe eines Betriebes kann entweder
- ein Freibetrag bis zu € 7.300 oder
- die gleichmäßige Verteilung des Gewinns auf 3 Jahre oder
- die Besteuerung des Gewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz
Um die Begünstigung des Hälftesteuersatzes in Anspruch nehmen zu können, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. So steht der Hälftesteuersatz nur zu, wenn der Steuerpflichtige
- gestorben ist oder
- aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung erwerbsunfähig ist oder
- sein 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Vor dem Betriebsverkauf sollte genau geprüft werden, welche steuerliche Begünstigung gewählt werden kann. Weiters ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen (etwa die tatsächliche Einstellung der Erwerbstätigkeit) für die Begünstigung auch eingehalten werden.