
Neue Regelung für Essengutscheine
Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln
Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei. Bei solchen Gutscheinen gibt es keine Änderungen. Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 2,00 bzw. € 8,00 pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Laut Finanzministerium müssen die Gutscheine nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essensbon, Prepaid-Karte, etc.). Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit, an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.