Durch Gutachten bestimmte Abschreibungsdauer von Gebäuden
Gebäude im Privatvermögen
Zählt das Gebäude zum Privatvermögen und wird es zur Einkünfteerzielung verwendet (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), so beträgt die AfA 1,5% pro Jahr von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA beträgt diese höchstens das Dreifache (4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (3%).
Gebäude im Betriebsvermögen
Zählt das Gebäude zum Betriebsvermögen, beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5% pro Jahr von den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden des Betriebsvermögens die AfA bis zu 1,5%. Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA beträgt diese höchstens das Dreifache (7,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5%).
Wurde das Wohngebäude vor 1915 erbaut, bestehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, einen AfA-Satz in Höhe von bis zu 2% heranzuziehen. Bei Gebäuden, die in Leichtbauweise errichtet wurden (etwa kein massives Ziegel- oder Steinmauerwerk), wird von der Finanzverwaltung eine AfA von bis zu 4% pro Jahr von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anerkannt.
Gutachten für eine kürzere Nutzungsdauer
Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ist üblicherweise nur durch ein Gutachten zu erbringen. Diese Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung durch die Finanzverwaltung.
Der VwGH führte in einer kürzlich ergangenen Entscheidung zu den Voraussetzungen eines solchen Gutachtens aus, dass die Nutzungsdauer aus dem Bauzustand abzuleiten ist, der sich aus dem Mauerwerk bzw. den konstruktiven haltbaren Bauteilen ergibt. Die kürzere Nutzungsdauer einzelner Gebäudebestandteile, wie etwa Innenputz, Außenputz, Böden, Fenster, Geländer, Anstrich, Tapeten, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, rechtfertigen es nicht, für ein Haus eine geringere als die sich aus den konstruktiven und haltbaren Bauteilen ergebende technische Gesamtnutzungsdauer abzuleiten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob ein Abweichen von den gesetzlich bzw. von der Finanz in den Einkommensteuerrechtlinien vorgesehenen Abschreibungssätzen durch ein Gutachten steuerlich vorteilhaft sein könnte.