
Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende
Neben den auf Basis der Prozentsätze ermittelten Betriebsausgaben können noch weitere Posten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wie etwa Wareneinkauf, Roh-, Hilfsstoffe, und Lohnaufwand.
Voraussetzungen für die Anwendung der oben genannten Verordnung sind seit dem 1.1.2018:
- Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
- Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als € 110.000 betragen.
- Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
- Das Wareneingangsbuch wird ordnungsmäßig geführt.
Wenn Sie also etwa die Steuererklärung 2017 noch nicht eingereicht haben, besteht trotz erstellter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Möglichkeit, die unter Umständen günstigere Pauschalierung in Anspruch zu nehmen! Wir beraten Sie gerne und führen für Sie eine Vorteilhaftigkeitsberechnung durch.