
Elektrofahrzeuge und Vorsteuerabzug
Anschaffungskosten unter € 40.000
Für den Vorsteuerabzug sind die ertragsteuerlichen Regelungen betreffend die Angemessenheit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen zu berücksichtigen. Danach gelten Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW- oder Kombinationskraftwagens insoweit als angemessen (und somit als steuerlich anerkannt), als die Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) € 40.000 nicht übersteigen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat dies nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Folge, dass bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos, dessen Anschaffungskosten € 40.000 nicht übersteigen, der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zusteht.
Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 % und sind sie somit höher als € 80.000, steht jedoch kein Vorsteuerabzug zu.
Über € 40.000: Eigenverbrauchsbesteuerung
Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu. Der die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 übersteigende Teil des Vorsteuerabzugs ist in weiterer Folge durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.
Beispiel:
Der Unternehmer A schafft ein E-Auto, welches ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird, am 10.1.2016 um € 60.000 (brutto) an. Der Vorsteuerabzug steht zunächst zur Gänze in Höhe von € 10.000 (= 60.000/120*20) zu. Jener Teil der Anschaffungskosten, der die Grenze von € 40.000 überschreitet (= € 20.000), unterliegt im Jahr der Anschaffung der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Der Unternehmer A hat daher – ähnlich wie bei einem Verkauf an einen fremden Dritten – € 3.333,33 (= € 20.000/120*20) an Umsatzsteuer an das Finanzamt wieder abzuführen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit € 6.666,67 gedeckelt (€ 40.000/120*20). Sinngemäß ist auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos vorzugehen.
Tipp: Die Kosten für Strom als Treibstoff berechtigen hingegen auch bei E-PKW mit Anschaffungskosten von über € 80.000 zum vollen Vorsteuerabzug. Weiters ist zu beachten, dass E-Autos auch von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind.