
Photovoltaikanlage bei Privatpersonen
Wenn neben nicht selbständigen Einkünften, wie etwa einem aufrechten Dienstverhältnis oder dem Bezug einer Pension, ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von € 730 pro Jahr. Wird dieser Betrag mit dem Gewinn aus dem Stromverkauf überschritten, besteht Erklärungspflicht und es muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Der Gesetzgeber hat zur Förderung erneuerbarer Energien eine Steuerbefreiung geschaffen. Danach sind die Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie steuerfrei. Dies gilt für Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 25 kWp.
Entgelte sind umsatzsteuerpflichtig
Sämtliche Entgelte, die das Energieversorgungsunternehmen für Stromlieferungen an den Anlageneigentümer bezahlt, sind umsatzsteuerpflichtig, da die Stromeinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Der Vorsteuerabzug aus Vorleistungen (etwa aus Ankauf der Anlage oder Betriebskosten) steht im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung anteilig zu.
Übersteigen die Entgelte eines Jahres den Betrag von netto € 35.000 jedoch nicht, fällt die Einspeisung unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Allerdings besteht dann auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Es kann aber zur Regelbesteuerung optiert werden.
Unterliegt der Anlageneigentümer der Umsatzsteuerpflicht und besteht die Haupttätigkeit des Energieversorgers im Erwerb und der Weiterlieferung des Stroms, geht die Steuerschuld des Anlageneigentümers auf den Energieversorger als Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Dieser muss dann die Umsatzsteuer für den Anlageneigentümer abführen. Vorsicht: Die Rechnung muss dann ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden!
Tipp: Wenn Sie planen, aus Ihrer Photovoltaik-Anlage überschüssigen Strom an einen Energieversorger zu verkaufen, beachten Sie, dass es zu allfälligen Steuerpflichten kommen kann. Bereits bei fahrlässigem „Vergessen“ von Erklärungen kann es zu finanzstrafrechtlichen Folgen kommen. Eine frühzeitige Beratung kann unliebsame Überraschungen verhindern.