Betriebsaufgabe und Gewinnfreibetrag

Werden Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufgabe nicht verkauft, so gelten sie als ins Privatvermögen entnommen. Handelt es sich dabei um begünstigte Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne bzw. der Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, und ist die damit verbundene Behaltefrist von vier Jahren noch nicht abgelaufen, führt dieses Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen zur Nachversteuerung des Freibetrages. Es sei denn, die Betriebsaufgabe ist auf höhere Gewalt oder behördlichen Eingriff zurückzuführen.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes

In einem aktuellen Fall hatte ein Rechtsanwalt während seiner Aktivzeit Wertpapiere im Betriebsvermögen angeschafft, für die er den Gewinnfreibetrag geltend machte. Der Rechtsanwalt gab seinen Betrieb Ende 2010 auf, wobei er die Wertpapiere weder zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch später veräußerte.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) erkannte, dass die Betriebsaufgabe hinsichtlich der nicht veräußerten Wertpapiere zwangsläufig dazu führt, dass diese aus dem Betriebsvermögen ausscheiden und dann dem Privatvermögen des Rechtsanwalts angehören. Die Betriebsaufgabe und damit das Ausscheiden der Wertpapiere erfolgte dabei freiwillig und nicht infolge höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs. Darauf, dass die Wertpapiere im Privatvermögen weiter gehalten wurden, kommt es nicht an, meinte das BFG.
Damit war klargestellt, dass die Wertpapiere mit der Aufgabe des Betriebs innerhalb der Behaltefrist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden waren und somit der geltend gemachte Freibetrag gewinnerhöhend anzusetzen und nachzuversteuern ist.

Tipp:
Betriebsaufgaben bergen unter Umständen steuerliche Stolpersteine, die jedoch bei guter Planung umgangen werden können. Nehmen Sie daher rechtzeitig Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne!