Meldepflichten von digitalen Plattformbetreibern
Für das DMPG relevante Tätigkeiten sind:
- Verkauf von körperlichen Waren (digitale Inhalte, wie z.B. Kryptowährungen, sind nicht erfasst)
- Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen
- Persönliche Dienstleistungen, die von natürlichen Personen erbracht werden, sowohl online als auch offline
- Vermietung von Verkehrsmitteln (auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen)
Meldepflichtige Daten
Plattformbetreiber haben folgende Daten von jedem Verkäufer zu erheben und spätestens bis Jänner des nächsten Kalenderjahres elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, wobei Warenverkäufer mit weniger als 30 Verkäufen und weniger als € 2.000 Vergütung pro Jahr nicht erfasst werden müssen:
- Persönliche Daten des Verkäufers (Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer)
- Ansässigkeitsstaaten des Verkäufers
- Gezahlte sowie gutgeschriebene Vergütungen pro Quartal
- Einbehaltene Steuern, Gebühren und Provisionen pro Quartal
- Bei Vermietung und Verpachtung sind weitere Informationen bezüglich der jeweiligen Immobilien anzugeben (Anschrift, Grundbucheintrag, etc.)
Strafen
Das DPMG sieht bei Verstößen hohe Geldstrafen vor, welche im Falle von grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000 und im Falle von Vorsatz bis zu € 200.000 betragen können.