Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung?

Ob Auszahlungen aus Kapitalgesellschaften in Form von steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen oder steuerfreien Einlagerückzahlungen erfolgen sollen, dafür besteht ein eingeschränktes Wahlrecht. Ob nun die Gewinnausschüttung oder die Einlagenrückzahlung vorteilhafter ist, hängt aber vom jeweiligen Empfänger ab. Natürliche Personen – soweit sie Einlagen in „ihre“ Kapitalgesellschaft geleistet haben – werden steuerfreie Einlagenrückzahlungen bevorzugen. Gewinnausschüttungen würden hingegen einer Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % unterliegen.

Ist der Empfänger jedoch eine Mutter-Kapitalgesellschaft, so liegt im Fall der Gewinnausschüttung ein steuerfreier Beteiligungsertrag vor. Würde nämlich eine Einlagenrückzahlung vorliegen, würde dies zu einer Reduktion des Beteiligungsbuchwertes bei der Muttergesellschaft führen, was bei einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils zu einem höheren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führt.

Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass


Zur Konkretisierung, ob eine Einlagenrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung vorliegt, hat nun das Bundesministerium für Finanzen den Einlagen- und Innenfinanzierungserlass veröffentlicht. Aufgrund des neuen Erlasses kann man davon ausgehen, dass eine Gewinnausschüttung aus steuerlicher Sicht nur dann vorliegt, wenn die Gewinne auch tatsächlich vom Unternehmen erwirtschaftet (Jahresüberschuss) worden sind und ein entsprechender Bilanzgewinn vorliegt (Innenfinanzierung).
Demgegenüber liegt eine Einlagenrückzahlung immer dann vor, wenn Gewinne ausbezahlt werden, die ursprünglich aus von Gesellschaftern einbezahltem Kapital (z.B. Gewinne aus der Auflösung von Kapitalrücklagen) stammen (Außenfinanzierung).

Steuererklärungen für 2016 ergänzen?

Insoweit ein unternehmensrechtlich ausgeschütteter Bilanzgewinn sowohl im Stand der Außenfinanzierung als auch im Stand der Innenfinanzierung Deckung findet, besteht für ab dem 1.1.2016 beschlossene Ausschüttungen ein Wahlrecht, den ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln. Dieses Wahlrecht wird von den für die Willensbildung der Körperschaft verantwortlichen Organen ausgeübt und in der KESt-Anmeldung dokumentiert.

Dieser Erlass hat zur Folge, dass unter Umständen bereits fertig gestellte Steuererklärungen für das Jahr 2016 zu ergänzen sind, da diesen Einlagen- und Innenfinanzierungsevidenzkonten (welche entsprechend des Erlasses zu überarbeiten sind) beigelegt werden müssen. Bei diesen Ergänzungen unterstützen wir Sie gerne.