Sachbezug für mehrere Kraftfahrzeuge
Für die Jahre 2011 bis 2014 existierten weder Fahrtenbücher noch sonstige verlässliche Aufzeichnungen, wie etwa Kilometerstandsaufzeichnungen oder Servicebelege, über die tatsächliche Nutzung. Auch ein Nachweis, dass die Fahrzeuge ausschließlich beruflich verwendet wurden, fehlte. Das Finanzamt setzte daraufhin für jedes Fahrzeug und jeden Monat einen Sachbezugswert gemäß der Sachbezugswerteverordnung an.
Die Arbeitgeberin argumentierte dagegen, es dürfe bei mehreren gleichzeitig zur Verfügung stehenden Fahrzeugen nur ein einziger Sachbezug angesetzt werden.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)
Das BFG stellte jedoch klar, dass bereits die bloße Möglichkeit der privaten Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeugs den Ansatz eines Sachbezugs begründet. Ohne ordnungsgemäße Dokumentation sei der tatsächliche Umfang der Privatfahrten unerheblich. Da dem Geschäftsführer mehrere Fahrzeuge uneingeschränkt zur Verfügung standen, seien aufgrund der objektiven Möglichkeit der Privatnutzung somit auch mehrere Sachbezüge anzusetzen.
Den Einwand, dass der Geschäftsführer immer nur ein Auto gleichzeitig genutzt habe, ließ das BFG mangels Nachweisen nicht gelten. Für die Berechnung zog das BFG die damals gültige Fassung der Sachbezugswerteverordnung heran, die einen monatlichen Sachbezugs-Höchstwert von € 600 vorsah. Für den Geschäftsführer ergaben sich aufgrund des mehrfachen Sachbezugs jedoch deutlich höhere monatliche Werte.
Fazit
Die Entscheidung stellt klar, dass bei mehreren Dienstfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer gleichzeitig für Privatfahrten zur Verfügung stehen, für jedes einzelne Fahrzeug ein eigener Sachbezugswert parallel anzusetzen ist, wenn eine uneingeschränkte Privatnutzung möglich ist und keine lückenlose Dokumentation der Fahrten vorliegt.
Arbeitgeber sollten daher entweder klare Nutzungsbeschränkungen für solche Dienstfahrzeuge festlegen oder von Arbeitnehmern, die mehrere Fahrzeuge nutzen können, eine präzise Dokumentation durch Fahrtenbücher verlangen, wenn nur ein einziger Sachbezug angesetzt werden soll.