Steuergeheimnis: Abschaffung der Amtsverschwiegenheit
Ausschluss der Öffentlichkeit im Finanzstrafverfahren
Bisher konnte im Finanzstrafverfahren die Öffentlichkeit auf Wunsch – und ohne weitere Begründung – des Beschuldigten ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit entfällt künftig, wodurch eine Angleichung an das allgemeine Strafrecht erfolgt und eine ungerechtfertigte Sonderbehandlung von Finanzstraftätern vermieden wird. Ein Ausschluss wird aber auch künftig möglich sein, wenn Umstände erörtert werden müssen, die unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht fallen. Da im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens in der Regel solche Themen behandelt werden, wird sich in der Praxis somit wohl nichts Wesentliches ändern.
Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG)
Grundsätzlich müssen vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Interesses an einer möglichst vollständigen Veröffentlichung die Entscheidungen des BFG kostenlos online publiziert werden (Findok), wobei personenbezogene Daten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis) unkenntlich zu machen sind. Eine Entscheidung darf dann nicht veröffentlicht werden, wenn etwa wichtige private oder öffentliche Interessen dagegensprechen oder Geheimhaltungsgründe bestehen. Früher konnten Entscheidungen allerdings auch dann unveröffentlicht bleiben, wenn sie „ohne besondere rechtliche Bedeutung“ waren. Diese Regelung wurde abgeschafft, da Entscheidungen des Gerichts darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt war, subjektiv und nicht überprüfbar waren.