Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines faktischen Geschäftsführers
Damit dieser finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, muss zumindest bedingter Vorsatz vorliegen. Dieser ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des „Erfolges“ rechnet, dies jedoch für möglich hält, also als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.
Fazit
Das BFG stellt mit dem Urteil klar, dass die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers im Finanzstrafrecht nicht allein an die formelle Eintragung im Firmenbuch anknüpft. Entscheidend ist vielmehr, wer tatsächlich die Geschäftsführung übernommen und die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Wer faktisch die Leitung übernimmt, Zahlungen anordnet und steuerliche Pflichten wahrnimmt oder unterlässt, ist als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren. Der faktische Geschäftsführer kann genauso wie ein formell bestellter Geschäftsführer finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.