Zurverfügungstellung von PKW-Abstell- und Garagenplätzen
Ein geldwerter Vorteil liegt nur dann vor, wenn der Mitarbeiter sich durch den Parkplatz Kosten erspart, die sonst tatsächlich angefallen wären. Wer aber bereits durch ein Parkpickerl zum „Gratisparken“ berechtigt ist, erspart sich durch den Firmenparkplatz keine zusätzlichen Kosten, sodass auch kein geldwerter Vorteil entsteht.
Es bleibt abzuwarten, ob das Erkenntnis des BFG vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigt wird.
Fazit
Die kostenlose Zurverfügungstellung eines Parkplatzes an Mitarbeiter, die ein gültiges Parkpickerl besitzen, stellt keinen geldwerten Vorteil dar, daher liegt auch kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Entscheidend ist dabei, dass die Mitarbeiter sich durch den kostenlosen Parkplatz keine zusätzlichen Kosten ersparen, da sie ohnehin gratis parken können.