Mehrwertsteuerbefreiung trotz Verletzung zollrechtlicher Formalvorschriften
Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass die EUSt-Befreiung nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil Formalvorschriften verletzt wurden, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zollkodex enthält außerdem Bestimmungen, die gutgläubige Beteiligte bei bloß fahrlässigen Pflichtverletzungen schützen sollen. Ziel ist es, übermäßige Sanktionen wegen kleiner Formfehler zu vermeiden.
Ausnahme Täuschungsversuch
Eine Ausnahme ist allerdings der Täuschungsversuch. Wenn ein Beteiligter absichtlich falsche Angaben macht oder täuschen will, entfällt die Steuerbefreiung. Damit bestätigte der EuGH, dass die Mehrwertsteuerbefreiung nicht an der strikten Einhaltung aller Formalvorschriften scheitern darf, sofern kein Täuschungsversuch vorliegt. Die Sicherstellung zollrechtlicher Pflichten ist Aufgabe des Zollrechts und soll sich nicht auf das Mehrwertsteuerrecht auswirken.
Hinweis: Das Urteil des EuGH bringt für die Praxis gewisse Erleichterungen. Auch für Österreich hat die Entscheidung aufgrund der Harmonisierung der Mehrwertsteuer Bedeutung. Zollrechtliche Formalfehler allein führen nicht automatisch zum Verlust der Mehrwertsteuerbefreiung, solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dennoch sind zollrechtliche Formalitäten genau einzuhalten, um Komplikationen zu vermeiden, wobei die Unterstützung durch uns empfehlenswert ist.