Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen
Entscheidung des BFG
Ein Unternehmen legte Beschwerde ein. Es sah in dieser Regelung eine unzulässige Rückwirkung, da bis zum Inkrafttreten des Gesetzes keine ausdrückliche Zinsregelung bestanden habe.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die Argumente zurück und betonte, dass die Verzinsung unionsrechtlich geboten sei. Nur durch die Rückforderung inklusive Zinsen könne ein unrechtmäßig erlangter Wettbewerbsvorteil vollständig neutralisiert werden. Auch ein schützenswertes Vertrauen auf Zinsfreiheit habe nicht bestanden. Zum einen wurde die Möglichkeit einer Rückzahlung von Anfang an kommuniziert, zum anderen könne bei rechtswidriger Förderung niemand darauf bauen, diese dauerhaft oder zinsfrei behalten zu dürfen. Die Verzinsung sei daher weder überraschend noch willkürlich. Auch, dass frühere Rückzahlungsverfahren keine Zinsen erwähnt hätten, sei nicht entscheidend, da ein ausdrücklicher Zinsausschluss nie bestanden habe. Der Gesetzgeber habe zudem innerhalb seines verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums gehandelt.
Fazit
Das BFG bestätigt mit seiner Entscheidung somit die Rückforderungspraxis der Finanzverwaltung. Die Verzinsung von COFAG-Beihilfen, die zu Unrecht ausbezahlt wurden, ist unions- und verfassungsrechtlich gedeckt. Rückwirkende Regelungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich begründet und absehbar sind.