Steuerfreier Fixkostenzuschuss schließt Betriebsausgaben aus
Verwaltungsgerichtshof bestätigt
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte den allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatz, dass einer fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite ein Abzugsverbot von Ausgaben auf der anderen Seite gegenübersteht. Steuerfreie Förderungen (Einnahmen), die der Abdeckung konkreter Aufwendungen (hier der "Fixkosten") dienen, stehen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang mit diesen konkreten Aufwendungen.
Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, wonach nur die nicht ersetzten Betriebsausgaben (im Ergebnis) steuerlich geltend gemacht werden können. Daher sind die geltend gemachten Betriebsausgaben (ausgenommen Unternehmerlohn) im Ausmaß der bezogenen Zuschüsse zu kürzen.