Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern
Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab nun aber einer Beschwerde statt und ließ den Zinsabzug in allen Jahren zu - einerseits, weil die Niedrigbesteuerung auf einer Verlustsituation beruhte, und andererseits aufgrund von Bedenken über die Vereinbarkeit der Regelung mit dem EU-Recht. Laut BFG verstößt das Abzugsverbot gegen die Niederlassungsfreiheit, da es faktisch nur Auslandssachverhalte trifft und über die Verhinderung rein künstlicher Gestaltungen hinausgeht. Es ist daher unionsrechtskonform auf Missbrauchsfälle und fremdunübliche Zinsen einzuschränken.
Gegen dieses BFG-Erkenntnis wurde von der Behörde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Amtsrevision eingebracht. Es bleibt somit abzuwarten, wie der VwGH das Abzugsverbot von Zins- und Lizenzzahlungen im Konzern beurteilen wird.