Rechnungserhalt keine Voraussetzung für Vorsteuerabzug
Datum: 06/2026Ein Unternehmer bezieht im Jänner 2026 Dienstleistungen, erhält aber die ordnungsgemäße Rechnung erst im Februar 2026. Wenn die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2026 fristgerecht am 15.03.2026 abgegeben wird, könnte nach Auffassung des EuG der Vorsteuerabzug bereits in der Voranmeldung für Jänner 2026 geltend gemacht werden, obwohl die Rechnung erst im Februar eingelangt ist.
Die Entscheidung des EuG ist noch nicht endgültig, sondern es ist ein Überprüfungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig. Der EuGH muss der Rechtsauffassung des EuG nicht unbedingt folgen und kann eine abweichende Auffassung vertreten. Die endgültige Klärung durch den EuGH bleibt daher abzuwarten.