Negative Kapitaleinkünfte im außerbetrieblichen Bereich weder ausgleichs- noch vortragsfähig
Datum: 01/2025Entscheidung des BFG
Das BFG wies ihre Anträge jedoch zurück und erklärte, dass Verluste aus Kapitalvermögen im Privatbereich nicht mit Einkünften aus anderen Quellen – etwa Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit – ausgeglichen werden können. Verluste können lediglich mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im selben Jahr verrechnet werden.
Darüber hinaus wurde entschieden, dass ein Verlustvortrag – also die Übertragung von Verlusten in zukünftige Jahre – nicht möglich ist, da diese Einkünfte durch den besonderen Steuersatz bereits in einem angepassten System der Verlustberücksichtigung erfasst werden. Auch der Versuch, die Verluste als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, scheiterte. Das BFG wies darauf hin, dass es für die steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung an der Zwangsläufigkeit fehle und es nicht dem Sinn der außergewöhnlichen Belastung entspreche, solche Verluste auf die Allgemeinheit abzuwälzen.
Fazit
Zusammengefasst bedeutet dies, dass negative Kapitaleinkünfte aus privaten Investments nicht mit anderen Einkünften verrechnet, nicht vorgetragen und auch nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.