Besteuerung von Reiseleistungen
Weitere Voraussetzungen
Liegt eine Reiseleistung vor, ist die Margenbesteuerung anzuwenden, wenn
- der leistende Unternehmer im eigenen Namen auftritt (keine bloße Vermittlungsleistung),
- er Reisevorleistungen in Anspruch nimmt und
- keine Eigenleistung vorliegt (die Leistung muss also von einem Dritten bezogen werden und darf nicht selbst erbracht werden).
Geht aus der Abrechnung klar hervor, dass der Unternehmer (z.B. Reisebüro) für einen anderen Unternehmer (z.B. Reiseveranstalter) als Vermittler tätig wird, ist die Provision zu versteuern. Reisevorleistungen sind nötige Vorleistungen, die von anderen Unternehmern beschafft werden, bevor der Unternehmer unmittelbar gegenüber dem Reisenden tätig wird.
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von Reiseleistungen ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger für die sonstige Leistung aufwendet und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer (= Marge). Hinsichtlich des Steuersatzes besteht keine spezielle Regelung. Wird die Reisevorleistung im Drittland bewirkt (z.B. Hotelaufenthalt in Los Angeles), ist die Leistung von der Umsatzsteuer befreit.
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen sind einerseits die unterschiedlichen Voraussetzungen der Margenbesteuerung zu prüfen und andererseits bestimmte Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage zu erfüllen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.